covid – 19

wichtige Informationen

Wir stellen ihnen hier alle wichtigen Informationen, Merkblätter, sowie weiterführende Links zu den bereits gefassten Beschlüssen für Unternehmer zur Verfügung.

Weitere Soforthilfen
 Überbrückungshilfe 2. Phase September bis Dezember

Die bisherige Maßnahmen waren bei weitem für bestimmte Berufsgruppen nicht ausreichend um die Corona-Krise zu überstehen. Es gibt nun die sogenannte 2. Phase der Überbrückungshilfe, die an folgende Kriterien anknüpft:

Der Umsatzrückgang in den Monaten April bis August 2020 muss mindestens

  • in zwei zusammenhängenden Monaten mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten betragen oder
  • der durchschnittliche Umsatz des gesamten Zeitraums ist um mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen.

Alle Regelungen und Eckpunkte dazu haben wir für sie zusammengefasst.

Bitte überprüfen Sie, ob eines der obigen Kriterien erfüllt ist und setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Der eigentliche Antrag muss über den Steuerberater gestellt werden.

Steuersenkung und damit zusammenhängende Probleme

Ab dem 1.7.2020 (bis zum 31.12.2020) wird der Spitzensteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt. Auf den ersten Blick sieht dies erstmal positiv aus, bringt aber erhebliche Probleme bei der Umstellung mit sich.

Ein Ziel könnte sein, sich die Steuersatzsenkung zu Nutze zu machen. 

Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist die Steuersatzsenkung bedeutungslos (hier muss auf eine korrekte Rechnung geachtet werden)

Soweit Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (z.B. Privatleute, Ärzte etc.), kann das Ziel sein, die Leistung in den Zeitraum mit dem niedrigeren Steuersatz zu schieben.

  • Ab wann muss ich den Steuersatz anwenden?
  • Was ist wenn ich den Steuersatz nicht ändere? Muss ich ihn ändern?
  • Muss ich die Steuersatzsenkung an meinen Kunden weitergeben?
  • Muss mein Mietvertrag oder Leasingvertrag von 19% auf 16% geändert werden?
  • Besonderheiten in der Gastronomie
  • Was ist mit erhaltenen Anzahlungen 19% und der Abrechnung mit 16%?
  • Wie werden Gutscheine behandelt?
  • Lohnt sich der Umstellungsaufwand von Kassensystemen?
Hinweis: ab wann muss ich den Steuersatz ändern

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist maßgebend: Z.B.

  • Bei einer Lieferung ist das der Zeitpunkt der Lieferung (Eigentumsübergang)
  • Bei einem Bauprojekt ist das der Zeitpunkt der Bauabnahme (Abnahmeprotokoll)
  • Bei Dienstleistungen ist das der Zeitpunkt der Vollendung der Dienstleistung
  • Bei Teilleistungen (Miete = der Monat, beim Bau sind die vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen)
Hinweis: ab wann muss ich den Steuersatz nicht ändern? Muss ich ihn ändern?

Grundsätzlich gilt:

  • Die Steuer, die ein Unternehmer in Rechnung stellt muss er auch bezahlen (auch wenn sie zu hoch ist, z.B. 19%)
  • Der Empfänger der Leistung darf nur die gesetzlich geregelte Steuer vom Finanzamt zurückholen (ab 01.07.2020 sind dies 16% oder 5% vom Rechnungsendbetrag). Der Rest ist verloren. (hier unbedingt auf die korrekte Rechnung achten)
  • Gesetzlich ist folgendes geregelt (§ 29 UStG): Ausgleichsanspruch der umsatzsteuerlichen Minder-/ Mehrbelastung
  • Ein Ausgleichsanspruch des anderen Vertragspartners besteht, wenn der Vertragsabschluss der Leistung > 4 Monate vor der Gesetzesänderung liegt

Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro):

  • Hier gibt es Vereinfachungen. Es sollte aber auch der gültige Steuersatz eingetragen werden, da sonst der höhere Steuersatz gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird
  • Bei Quittungen wird dies meistens händisch ergänzt
Hinweis: Muss ich die Steuersatzsenkung an meine Kunden weitergeben?

Die vertragliche Vereinbarung ist maßgebend, d.h.

  • Habe ich mit dem Kunden einen festen Endpreis vereinbart (meistens private Endkunden), dann muss ich die Steuersatzsenkung nicht weitergeben (kann aber)
  • Habe ich mit meinem Kunden einen Nettobetrag ohne Steuer vereinbart (meistens Geschäftskunden), dann muss ich die Steuersatzsenkung weitergeben
  • Gesetzlich ist folgendes geregelt (§ 29 UStG): Ausgleichsanspruch der umsatzsteuerlichen Minder-/ Mehrbelastung. Ein Ausgleichsanspruch des anderen Vertragspartners besteht, wenn der Vertragsabschluss der Leistung > 4 Monate vor der Gesetzesänderung liegt
Hinweis: Beispiel Vermietung / Leasing

Der Vermieter hat bisher eine monatliche Rechnung von 10.000 Euro netto zzgl. 19% USt (= 1.900 Euro) gestellt. Wenn diese Rechnung nicht angepasst wird, dann passiert folgendes:

  • Der Vermieter muss die 1.900 Euro an das Finanzamt zahlen
  • Der Mieter darf nur 1.600 Euro (=16% USt) vom Finanzamt zurückholen (3% = 300 Euro sind verloren)
  • Es ist eine Vereinfachungsregel zwischen Unternehmer im Gespräch (wir sich in den nächsten Wochen zeigen)
  • Die sichere Lösung ist: Anpassung der Dauerrechnung oder des Vertrages mit einem Anhang (siehe unten). Ggf. muss dieses Prozedere am 31.12. nochmals durchgeführt werden.

Lösung: Anpassung der Dauerrechnung (siehe unten)

Muster Dauerrechnung 16% (download)

Formulierungsvorschlag Mietvertragsergänzung (download)

Hinweis: Besonderheiten in der Gastronomie

Bei der Gastronomie  wird eine Steuersatzsenkung vom 1.7.2020 bis zum 30.06.2021 wie folgt eingeführt (Achtung: Neuregelung für Speisenabgabe im Haus):

  • Speisenverkauf im Haus: ermäßigter Steuersatz (ab 01.07.: 5%; ab 01.01.-30.06.21: 7%)
  • Speisenverkauf außer  Haus: ermäßigter Steuersatz (ab 01.07.: 5%; ab 01.01.-30.06.21: 7%)
  • Allgemeiner Getränkeverkauf im Haus/außer Haus: 01.07.-31.12.20: 16%; 01.01.21 – 30.06.21: 19%
  • Besonderer Getränkeverkauf (unzubereitete Getränke „To Go“ ) außer  Haus: ermäßigter Steuersatz (ab 01.07.: 5%; ab 01.01.-30.06.21: 7%) – z.B. Kaffee, Tee, Mate, Milch

Bitte beachten Sie nachfolgende Übersicht und den Punkt, wie Gutscheine behandelt werden.

Übersicht Gastronomie

Hinweis: Was ist mit erhaltenen Anzahlungen 19% und der Abrechnung 16%
  • Solche Anzahlungen müssen mit der Schlussrechnung wieder korrigiert werden und die Leistung mit dem korrekten Steuersatz abgerechnet werden (Beispiel unten)

Beispiel mit Anzahlungsrechnung

Hinweis: wie werden Gutscheine behandelt?

Die zwei wichtigsten Arten von Gutscheinen sind:

  • Einzweck-Gutscheine (gelten für eine genau festgelegte Leistung, für die der Steuersatz feststeht; z.B. nur für Benzin)
  • Mehrzweck-Gutscheine (die Leistung und der Steuersatz stehen nicht fest; z.B. Gutschein bei Tankstelle, mit dem ich tanken kann, aber auch Brötchen kaufen)

Nachfolgend Hinweise und Gestaltungsempfehlungen mit Gutscheinen: 

Hinweise und Gestaltung mit Gutscheinen

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